Quantcast
Channel: Traveller online - Newsfeed
Viewing all articles
Browse latest Browse all 14

DSGVO: Koppelungsverbot

0
0
Die DSGVO verbietet Unternehmen, Kunden abzulehnen, wenn diese mit der Verarbeitung der eigenen Daten nicht einverstanden sind. Dies nennt man „Kopplungsverbot“ und die gesetzliche Basis dazu findet sich in Art. 7 Abs. 4 DSGVO. Jeder kennt sie, die zahlreichen Kästchen, welche mit einem Häkchen versehen werden müssen, wenn wir uns entschließen, bei einem Unternehmen Kunde zu werden. Mittlerweile ist es Usus geworden, eine Vielzahl an Einwilligungen zu geben, bevor es überhaupt möglich wird, ein Angebot in Anspruch zu nehmen. Hier kann man einerseits leicht den Überblick darüber verlieren, worin eingewilligt wird und andererseits macht sich das Gefühl breit, keine andere Wahl zu haben. Man ist es mittlerweile gewöhnt, gute Miene zum bösen Spiel zu machen. Auch scheint innerhalb der Bevölkerung eine kritische Auseinandersetzung mit dem Thema Datenschutz nur zögerlich und in vielen Fällen gar nicht stattzufinden. “Data can be like a 3D-Movie without 3D-Glasses – you know there is a lot going on but you are mainly just disorientated“ (Michael Norton). Ab 25. Mai 2018 tritt die neue DSGVO in Kraft und ab diesem Zeitpunkt ändert sich vieles. Es scheint sogar so, als ob nichts beim Alten bleibt und sich alles ändert. Zugang zu Angeboten zukünftig nur demjenigen anzubieten, der auch in die Verarbeitung seiner Daten einwilligt, ist unzulässig. Damit wird dem Einwilligungszwang ein Riegel vorgeschoben. Beispielsweise wäre ein Gewinnspiel, bei welchem nur derjenige teilnehmen darf, der einer Weitergabe und Verarbeitung seiner Daten oder dem Empfang eines Newsletters zustimmt, rechtswidrig. Unternehmen dürfen die Einwilligung in Datenverarbeitungen als verpflichtende Voraussetzung vorsehen, wenn ohne diese Daten eine Vertragserfüllung unmöglich wäre. Wer zum Beispiel seinen Namen nicht angeben möchte, mit dem kann auch natürlich kein Vertrag geschlossen werden. Daher ist die Verarbeitung solcher Daten wohl in allen Fällen notwendig. Doch es ist keinesfalls immer erforderlich, Auskünfte über den Familienstand, das Einkommen, den Arbeitsplatz, die eigenen Gewohnheiten und vieles andere dieser Art zu erteilen. Wenn Anbieter nun mit größter möglicher Phantasie versuchen, so viele Daten wie nur irgend möglich als Voraussetzung für eine Vertragserfüllung zu fordern, so wird dies nicht funktionieren. Die Erwägungen zur DSGVO untersagen eine solche „künstliche“ Erweiterung von Notwendigkeiten zur Vertragserfüllung. Es wird seitens des EU Gesetzgebers versucht, die Dispositionsfreiheit gerade über die eigenen Informationen daher über die sogenannten personenbezogenen Daten wieder den Betroffenen zurückgegeben; daher ist das „Kopplungsverbot“ ein wichtiger Schritt, um dieses Ziel zu erreichen. Es bleibt abzuwarten, wie mit dieser neuen Selbstbestimmung in der Praxis umgegangen werden wird.

Manuel Dieplinger ist Rechtsanwaltsanwärter bei LANSKY, GANZGER + partner und in Wien. Er war zuvor im Bereich Restrukturierungen und als Datenschutzgutachter bei verschiedenen Unternehmen, sowie als Konsumentenschützer beim Verein für Konsumenteninformation beschäftigt.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 14

Latest Images

Trending Articles





Latest Images